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ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN DER IBB LOGISTIK GMBH

A. Geltungsbereich der Allgemeinen Mietbedingungen

  1. Diese Mietbedingungen („AMB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der IBB Logistik GmbH („IBB“) mit ihren Kunden. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB) und juristischen Personen. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen von IBB. Die AMB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen und auf der Internetseite von IBB unter www.ibb-logistik.de veröffentlichten Fassung auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass IBB in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  2. Alle Vereinbarungen, Aufträge und Erklärungen bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax). Individuelle Vereinbarungen (Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen) mit dem Mieter haben Vorrang vor den AMB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Bestätigung von IBB maßgebend.
  3. Die AMB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Mietbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als IBB ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn IBB in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

B. Vertragsschluss

  1. Die Angebote von IBB sind freibleibend und erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Dies gilt auch, wenn IBB dem Mieter Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlässt, an denen sich IBB Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
  2. Die Bestellung durch den Mieter gilt als verbindliches Vertragsangebot.
  3. IBB ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang anzunehmen. IBB erklärt die Annahme schriftlich durch Auftragsbestätigung. IBB behält sich vor, die Annahme von der Finanzierungsbestätigung eines dritten Unternehmens (z.B. eines Kreditinstituts) abhängig zu machen.
  4. Von IBB angenommene Bestellungen können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von IBB storniert werden und nur unter der Bedingung, dass der Mieter IBB für sämtliche Schäden (einschließlich entgangenem Gewinn), Kosten (einschließlich der Arbeits- und Materialkosten) und Auslagen entschädigt, die IBB aufgrund der Stornierung entstanden sind.

C. Mietbedingungen; Pflichten der IBB

  1. IBB wird dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit überlassen. IBB ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z.B. ein Gerät in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.
  2. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Kommt IBB bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter unter den in Abschnitt I genannten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet der dortigen Regelungen ist die Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit der IBB für jeden Arbeitstag begrenzt auf den Betrag der täglichen Miete.
  3. IBB hat die Mietsache in einwandfreiem und ordnungsgemäßen Zustand mit den erforderlichen Unterlagen und Bedienungsanleitungen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Ist der An- und/oder Abtransport durch IBB vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge.
  4. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der IBB anzuzeigen.
  5. IBB hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat IBB Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung von IBB kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. IBB trägt die hierfür erforderlichen Kosten.
  6. Bei Rückholung der Mietsache durch IBB ist die Mietsache in transportfähigem Zustand durch den Mieter bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
  7. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen.
  8. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist IBB nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen der IBB nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. IBB ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.

D. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,

    1. die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln und die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten;
    2. die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe, Reinigungsmittel usw.) in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen;
    3. soweit er Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von IBB bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren;
    4. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch IBB ausführen zu lassen;
    5. Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat insbesondere die von der IBB vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten;
    6. IBB den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der IBB gestattet; und
    7. die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzugeben.
  2. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in Abs. 1g) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist IBB berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. IBB gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
  3. IBB darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
  4. Etwaige für den Einsatz der Mietsache erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
  5. Der Mieter darf die Mietsache ohne Erlaubnis der IBB weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der IBB wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an der Mietsache.
  6. Die Eigentumshinweise an der Mietsache dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch IBB zugelassene Werbung an der Mietsache anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
  7. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, IBB unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der IBB in Kenntnis zu setzen.

E. Miete; Kaution; Zahlungsbedingungen

  1. Grundlage für die Berechnung der Miete, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten ist ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste der IBB sowie vertragliche Vereinbarungen.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Der Miete liegt ein Nettoarbeitstag bis zu acht (8) Stunden, eine Nettoarbeitswoche bis zu 40 Stunden und ein Nettoarbeitsmonat bis zu 176 Stunden zu Grunde. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen sind IBB anzuzeigen.
  4. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht (8) Stunden täglich, so ist ein Zuschlag von 50% auf den täglichen Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur von Samstag bis Sonntag vermietet, so gilt ein Zuschlag von 50% auf die Tagesmiete als vereinbart.
  5. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der IBB festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teilan- und -abtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
  6. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.
  7. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch IBB zu vertreten hat, gilt diese Zeit als Stillliegezeit. Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 v.H. der für diesen Zeitraum vereinbarten Miete zu zahlen. Der Mieter hat IBB sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit durch Unterlagen nachzuweisen.
  8. Zur Sicherung der Miete wird eine unverzinsliche Kaution zwischen den Parteien vereinbart. Die Kaution ist vor Überlassung der Mietsache zu leisten.
  9. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Miete, abzüglich hinterlegter Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber (für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird) an IBB ab. IBB nimmt die Abtretung an.
  10. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der IBB besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die IBB zusteht.
  11. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung von IBB aus, ist IBB berechtigt, die ihr nach dem Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. IBB ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. IBB ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen. Die Regelungen in Abs. 8. gelten entsprechend.

F. Verlust oder Beschädigung der Mietsache

  1. Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt der IBB. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.
  2. Im Schadensfall hat der Mieter die IBB unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist IBB ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
  3. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.
  4. Auf Wunsch des Mieters schließt IBB für die Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl ab. Der Mieter bezahlt an IBB hierfür Versicherungskosten in im Mietvertrag gesondert zum Mietzins ausgewiesener Höhe. Der im Mietvertrag angegebene Tagessatz gilt dabei jeweils pro Kalendertag. Im Gegenzug ist eine etwaige Haftung des Mieters nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen begrenzt. Wünscht der Mieter die Befreiung von dieser Versicherung bzw. Kostentragungspflicht, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Eine Befreiung erfolgt nur gegen Nachweis eines vergleichbaren Versicherungsschutzes durch den Mieter. Für den Fall, dass der Mieter selbst einen Versicherungsvertrag mit einem Dritten (Versicherer) schließt, tritt der Mieter hiermit seine Rechte gegen den Versicherer an die IBB zur Sicherung ihrer Forderungen ab. IBB nimmt diese Abtretung an.
  5. Ansprüche der IBB wegen Verlust, Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung.

G. Schäden durch Nutzung der Mietsache

  1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Der Mieter haftet für Schäden bei Dritten, die durch zurechenbares Verhalten des Mieters im Rahmen der Nutzung der Mietsache entstehen. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die IBB geltend machen, wird der Mieter die IBB in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
  2. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist.

H. Haftungsbegrenzung der IBB

  1. Soweit sich aus diesen AMB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet IBB bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet IBB – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet IBB nur

    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der IBB.

I. Kündigung

  1. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
  2. Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.
  3. Nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist

    • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
    • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
    • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
  4. IBB kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

    • der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache untererschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
    • der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
    • der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
    • IBB nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder
    • in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß Abschnitt C.

    IBB ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die IBB aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die IBB durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.

  5. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von IBB zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

J. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus der Geschäftsbeziehung der Parteien unmittelbar oder mittelbar ergeben, ist der Geschäftssitz von IBB in Offenbach. IBB ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben.
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